LaRouches 15-Punkte-Plan von 1985 für den Krieg gegen das Rauschgift
11. April 2010 •

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Die Propagandisten der Rauschgift-Legalisierung behaupten, der Krieg gegen das Rauschgift sei gescheitert; tatsächlich muß dieser Krieg überhaupt erst einmal ernsthaft begonnen werden. Schon am 13. März 1985 übermittelte Lyndon LaRouche eine Botschaft an eine Konferenz über den Rauschgifthandel in Mexiko City, in der er einen 15-Punkte-„Kriegsplan" präsentierte. Wir bringen Auszüge.

Von Lyndon LaRouche

* * *

1. Was wir bekämpfen, sind nicht nur die Wirkungen des Rauschgiftkonsums auf ihre Opfer. Der internationale Rauschgifthandel hat sich faktisch selbst zu einer bösartigen und mächtigen Regierung entwickelt. Er repräsentiert heute eine finanzielle, politische und militärische Macht, die größer ist als die vieler Nationen des amerikanischen Kontinents. Er ist eine Regierung, die Krieg gegen die zivilisierten Völker führt, eine Regierung, der wir den Krieg erklären müssen - einen Krieg, der mit den Waffen des Krieges geführt werden muß, und den wir im gleichen Geist gewinnen müssen, in dem die Vereinigten Staaten zwischen 1941 und 1945 für die bedingungslose Niederlage des Nazismus kämpften.

2. Polizeimethoden müssen die militärische Seite des Kriegs gegen das Rauschgift unterstützen. Das Mandat der Polizeikräfte, die zur Unterstützung dieses Krieges eingesetzt werden, muß dem Prinzip folgen, daß die Kollaboration mit dem Drogenhandel oder mit den finanziellen und politischen Kräften der internationalen Rauschgifthändler einem Hochverrat in Zeiten des Krieges entspricht.

a) Jede Person, die beim Handeln mit Rauschgiften angetroffen wird, muß entweder als Verräter in Kriegszeiten oder als Agent einer feindlichen Macht eingestuft werden.

b) Jede Person, die verbotene Substanzen kauft oder die Legalisierung des Handels mit solchen Substanzen oder Nachgiebigkeit bei der Rauschgiftbekämpfungspolitik des Militärs oder der Polizei propagiert, begeht die Straftat, dem Feind in Kriegszeiten Unterstützung oder Hilfe zu leisten.

3. Zwischen den Vereinigten Staaten und den Regierungen der iberoamerikanischen Staaten, die sich dem Bündnis für den Krieg gegen das Rauschgift anschließen, das der mexikanische Präsident bereits unterstützt hat, sollte ein Vertrag über ein Bündnis für einen solchen Krieg abgeschlossen werden. Andere Staaten sollten dazu ermutigt werden, sich dem Militärbündnis anzuschließen.

4. Nach diesem Vertrag sollte ein gemeinsames Militärkommando die Bestimmungen für diesen Krieg ausarbeiten. Diese Bestimmungen sollten die Prinzipien des gemeinsamen Vorgehens definieren, und zwar so, daß die notwendigen Formen der gemeinsamen militärischen und polizeilichen Maßnahmen die nationale Souveränität verbündeter Nationen, auf deren Territorium militärische Operationen durchgeführt werden, nicht untergraben. Zu diesen Bestimmungen sollte folgendes gehören:

a) Die Bildung bilateraler militärischer Einsatzgruppen jeweils zweier verbündeter Nationen;

b) die Einrichtung eines gemeinsamen Kommandos, dessen Aufgabe es ist, bestimmte Formen der Unterstützung zu geben, wenn sie von den betreffenden Behörden eines der betroffenen Staaten oder von einem bilateralen Kommando zweier Staaten angefordert wird;

c) unter dem gemeinsamen Kommando sollte ein zentraler Nachrichtendienst für die Rauschgiftbekämpfung geschaffen werden, der nach Art der Aufklärungs- und Planungsfunktionen eines militärischen Generalstabes arbeitet und die Funktionen einer Kommandozentrale ausübt;

d) die Vorschriften zur Regelung der Aktivitäten ausländischer Staatsangehöriger, die auf dem souveränen Territorium der Mitgliedsstaaten des Bündnisses technische Beratung und Dienste geben.

5. Generell sollten die militärischen und sonstigen Kriegsakte gegen Ziele im Krieg gegen das Rauschgift, soweit die einzelnen Mitglieder des Bündnisses die Mittel dazu haben, von den dazu eingeteilten Kräften der jeweiligen Nation durchgeführt werden, auf deren Territorium diese Aktionen stattfinden. Es wäre vorzuziehen, wo immer es praktikabel ist, dem Mitgliedstaat notwendige Unterstützung durch Ausrüstung und unterstützendes Personal zu geben, anstatt ausländisches Personal, das technische Unterstützung leistet, Kampffunktionen übernehmen zu lassen. Soweit möglich,

a) sollten militärische Kampffunktionen durch ausländisches Personal auf Detektionssysteme oder den Einsatz bestimmter Flugzeuge oder Flugabwehrsysteme beschränkt werden, die zur Unterstützung der Kapazitäten der einheimischen Truppen bereitgestellt werden;

b) sollte eine vernünftige Unterstützung durch technische Beratung und Dienste durch Personal verbündeter Geheimdienste, das den entsprechenden Elementen der Feldoperationen zugewiesen ist, geleistet werden.

6. Es sollten angemessene Technologien zur Detektion und zum Nachweis des Anbaus, der Verarbeitung und des Transports von Rauschgiften, darunter satelliten- und flugzeuggestützte Detektionssysteme, mit Unterstützung der Vereinigten Staaten bereitgestellt werden. Sobald der Anbau bestimmter Kulturen für ein bestimmtes Gebiet nachgewiesen ist, sollten sofort Luftlandetruppen eingesetzt werden, um diese Kulturen schnellstens zu zerstören. Bodentruppen sollten mit enger Unterstützung aus der Luft eingesetzt werden, um das Gebiet zu inspizieren und ergänzende Operationen durchzuführen, sofern dies erforderlich ist. Das Ziel ist dabei, jedes Marihuana-, Opium- und Kokafeld auf dem amerikanischen Kontinent zu vernichten, außer den Feldern, die von der Regierung lizensiert sind.

7. Mit Hilfe der gleichen Techniken müssen auch die Verarbeitungszentren aufgespürt und nachgewiesen werden, und jedes von ihnen muß in der gleichen Weise wie die Anbauflächen der betreffenden Kulturen sofort zerstört werden.

8. Die Grenzen zwischen den verbündeten Nationen und zu anderen Nationen müssen gegen den grenzüberschreitenden Rauschgiftschmuggel praktisch hermetisch abgeriegelt werden. Alle unangemeldeten Flugzeuge, die über die Grenzen oder über die Karibische See fliegen und sich nach Aufforderung weigern, zu landen, sind durch die Luftwaffe abzuschießen. Eine gründliche Durchsuchung des gesamten Verkehrs zur See, auf Straße und Eisenbahnen oder auf andere Weise, einschließlich des eintreffenden Containerverkehrs muß an allen Grenzen und anderen Zollstationen sichergestellt werden. Mit Hilfe der Streitkräfte muß man sich dabei ganz auf die Grenzübergänge und die entsprechenden Verkehrsadern auf den Autobahnen und Wasserstraßen im Binnenland konzentrieren.

9. Es muß ein System der völligen Regulierung der Finanzinstitutionen geschaffen und unterhalten werden, so daß Einzahlungen und Überweisungen von Geldern ins In- und Ausland, die möglicherweise aus dem Rauschgifthandel stammen, entdeckt werden.

10. Alle Immobilien, Unternehmen, Finanzinstitutionen und persönliche Vermögen, die nachweislich dazu verwendet werden, verbotene Substanzen anzubauen, zu verarbeiten, zu transportieren oder zu verkaufen, sollten sofort vom Militär nach Art militärischer Aktionen in Kriegszeiten beschlagnahmt werden. Alle Unternehmens- und Besitzdokumente der von den Rauschgifthändlern verwendeten Einrichtungen und alle Personen, die mit am Betrieb und dem Besitz solcher Einrichtungen beteiligt sind, sollten entweder als Verdächtige oder als Zeugen behandelt werden.

11. Das Hauptziel des Kriegs gegen das Rauschgift ist militärischer Natur, nämlich die Zerschlagung des feindlichen „Staates", die internationalen Interessen des Rauschgifthandels, indem man die wirtschaftlichen und finanziellen Ressourcen dieses Quasistaates zerstört oder beschlagnahmt, die mit ihm verbundenen Unternehmen und politischen Organisationen auflöst, indem man die Vermögen konfisziert, die durch die Komplizenschaft mit den Operationen der Rauschgifthändler angesammelt wurden, und indem man alle Personen, die die Interessen des Drogenhandels unterstützen, entweder als „Kriegsgefangene" oder als Verräter inhaftiert.

12. Besondere Aufmerksamkeit sollte man den Banken, Versicherungen und anderen Unternehmen widmen, die faktisch Teil eines internationalen Finanzkartells sind, das den Fluß Hunderter Milliarden an jährlichen Einnahmen aus dem internationalen Rauschgifthandel koordiniert. Solche Einrichtungen sollten nach der Doktrin der „Verbrechen gegen die Menschlichkeit" der Nürnberger Prozesse nach dem Zweiten Weltkrieg als ungesetzlich betrachtet werden, und alle Geschäftsbeziehungen zu solchen Einrichtungen sollten nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Handel mit dem Feind untersagt werden.

13. Der Krieg gegen das Rauschgift auf dem amerikanischen Kontinent wird in zwei generellen Phasen durchgeführt. Das erste Ziel ist, den gesamten ungenehmigten Anbau von Marihuana, Opium und Koka auf dem Kontinent auszurotten, und gleichzeitig alle Wege für den Transport und die Verteilung des Rauschgifts aus den wichtigsten Produktionsgebieten in anderen Teilen der Welt zu schließen. Diese Regionen sind:

a) das Goldene Dreieck in Südostasien, das immer noch eine große und wachsende Quelle von Opium und seinen Derivaten ist;

b) der Goldene Halbmond, in dem weit weniger produziert wird als im Goldenen Dreieck, das aber zunehmende Bedeutung als Kanal für den Transport von Rauschgift aus dem Goldenen Dreieck zu den mediterranen Handelswegen ist;1

c) die seit kurzem schnell wachsende Opiumproduktion in Indien und Sri Lanka, die einer Wiederbelebung der Opiumproduktion der Britischen Ostindiengesellschaft gleichkommt;

d) die zunehmende Rauschgiftproduktion in Teilen Afrikas.

14. Eines der größten Probleme, mit dem wir weiterhin bei der Bekämpfung des Rauschgifthandels konfrontiert sind, insbesondere seit den politischen Entwicklungen zwischen 1977-1981, ist die zunehmende Korruption von Einrichtungen und Beschäftigten der Regierungen und einflußreicher politischer Kreise durch mächtige Finanz- und Geschäftsinteressen, die mit dem Fluß der Einnahmen aus dem Rauschgifthandel verbunden sind. Außer durch die Korruption der Regierungseinrichtungen werden die Rauschgifthändler auch durch das Wachsen mächtiger Gruppen geschützt, die sich entweder für die Legalisierung des Rauschgifthandels oder mit mehr oder weniger Erfolg gegen einen wirksamen Vollzug der Gesetze gegen den Konsum und den Handel von Rauschgiften einsetzen. Untersuchungen haben ergeben, daß die Vereinigungen, die solche Kampagnen durchführen, die politischen Arme der Finanzinteressen darstellen, die mit dem Fluß der Einnahmen aus dem illegalen Rauschgifthandel verbunden sind, und daß man sie somit so behandeln sollte, wie man mit den Operationen der Nazisympathisanten während des Zweiten Weltkrieges umgegangen ist.

15. Im Rahmen des Krieges gegen das Rauschgift sollten Vereinbarungen getroffen werden über die Nutzung des konfiszierten Milliardenbesitzes der Interessen des Rauschgifthandels zum Zweck wohltätiger wirtschaftlicher Entwicklung in der grundlegenden Infrastruktur der Wirtschaft, der Landwirtschaft und der güterproduzierenden Industrie. Bei diesen Maßnahmen sollte das Recht der souveränen Staaten geltend gemacht werden, die ausländischen und einheimischen Vermögen ihrer Staatsangehörigen für die gesetzmäßigen Verpflichtungen dieser Staatsangehörigen gegenüber ihrer Nation in Anspruch zu nehmen. Die Tatsache, daß unrecht verdiente Gewinne auf Konten im Ausland transferiert werden oder in Immobilienbesitz in anderen Nationen fließen, stellt diesen Besitz nicht außerhalb des Zugriffs der Heimatstaaten dieser Personen.

Anmerkung:

1. Seit 1985 ist die Opiumproduktion im „Goldenen Dreieck" aufgrund der Zusammenarbeit der betroffenen Nationen stark eingedämmt worden, insbesondere in Myanmar, während sie nach dem Afghanistankrieg in der britischen Besatzungszone in Afghanistan stark ausgeweitet wurde.

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